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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 143/03 EFG 2006 S. 611 Nr. 8

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 65 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 19 Abs. 4, BGB § 133

Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Klägers durch das Finanzgericht

Vorsteuerabzugsrecht einer später als Handelsgesellschaft tätig gewordenen Personengruppe

Leitsatz

1. Bei der Auslegung der Klageschrift zur Bestimmung des Klägers hat das Finanzgericht alle bekannten und erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Im Streitfall war die unter der Bezeichnung „X und Y als Grundstücksgemeinschaft” erhobene Klage dahin auszulegen, dass als Kläger die Personenmehrheit X und Y in rechtlicher Verbundenheit als Vorstufe zu der nach dem Streitjahr entstandenen OHG anzusehen war.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer abzugsfähig, wenn zwar nicht die als Bauherrengemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch tätig wird, dafür aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder für sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen. Dieser Rechtsgrundsatz kann auch und gerade auf die Fälle bezogen werden, in denen die hinter einer Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Gebäudes fest entschlossen waren, die entstehenden Büroräume nach der Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gründenden Handelsgesellschaft nutzen zu lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 860 Nr. 14
EFG 2006 S. 611 Nr. 8
KAAAB-79983

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.2005 - 1 K 143/03

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