Anforderungen an ein Praktikum als Berufsausbildung
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keine Berufsausbildung
Leitsatz
1. Unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen.
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
2. Der Vorbereitung auf das Berufsziel dient ein Praktikum, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde
liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln.
3. Gegen den Charakter eines Praktikums als Berufsausbildung spricht, wenn ein detaillierter Ausbildungsplan fehlt und dem
Kind im Zeugnis bestätigt wird, dass es in dieser Zeit selbständig gearbeitet hat und andere Praktikanten angelernt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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