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BAG 24.05.2005 8 AZR 333/04, NWB 12/2006 S. 98

Betriebsübergang | Betriebsbedingte Kündigung nach der Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten

Werden bei einer Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags etwa 60 % der Reinigungskräfte, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, übernommen, so handelt es sich nicht um die Übernahme der Hauptbelegschaft. Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erstreckt sich auf Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber Reinigungskräfte nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Daher kann es an einer Vergleichbarkeit der sonstigen Reinigungskräfte mit Reinigungskräften im Theaterbereich fehlen, deren Arbeitszeiten einzelvertraglich entsprechend den Aufführungszeiten des Theaterbetriebs vereinbart sind ().

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