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EuGH 21.02.2006 Rs. C-419/02, BUPA Hospitals Ltd u. a., NWB 12/2006 S. 96

Umsatzsteuer | Bei An- oder Vorauszahlungen vor Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung genaue Bestimmung der Gegenstände oder Dienstleistungen erforderlich

Die BUPA, eine britische Gesellschaft, die eine große Zahl privater Krankenhäuser betreibt, schloss Verträge mit anderen Gesellschaften desselben Konzerns über die künftige Lieferung von Arzneimitteln und Prothesen. Um in den Genuss einer weitaus günstigeren Mehrwertsteuerregelung zu kommen, wurden die vertraglich geschuldeten Zahlungen vor den Lieferungen der geschuldeten Gegenstände und vor Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Änderung der günstigeren Regelung getätigt. Der EuGH erinnert im Urteil v. - Rs. C-419/02, BUPA Hospitals Ltd u. a., an die Regel, nach der der Mehrwertsteueranspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Die Möglichkeit, dass bei Anzahlungen vor der Lieferung des Gegenstands oder vor der Erbringu...

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