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FG Sachsen 20.01.2005 5 K 52/04, NWB direkt 12/2006 S. 4

Berechnung der Pensionsrückstellung

Hatte der Prokurist der Muttergesellschaft vor Bestellung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zwar faktisch die Geschäfte der Tochtergesellschaft geführt und waren zu dieser Zeit die Geschäftsführer der Muttergesellschaft zugleich als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestellt, kann bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG als Beginn des Dienstverhältnisses nicht der Beginn der faktischen Geschäftsführung angesehen werden. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers hat vielmehr erst begonnen i. S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG mit dem tatsächlichen Dienstantritt als Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft.

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