BFH Beschluss v. - IX B 159/05

Grundsätze des Fremdvergleichs auch bei Eigenheimzulage

Gesetze: EigZulG § 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wurde eine erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) nicht aufgezeigt.

Jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben. Denn der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Grundsätze des Fremdvergleichs auch bei privaten Vorgängen, für die eine steuerliche Begünstigung beansprucht wird, Anwendung finden; auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. , BFH/NV 1999, 24; vom X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; vom IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245; vom IX R 76/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; s.a. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 2 Rz. 142). Davon ist auch das FG im Streitfall zu Recht ausgegangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 924 Nr. 5
UAAAB-79663