BFH Beschluss v. - VI B 123/05

Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig

Gesetze: EStG § 39a, EStG § 39b, EStG § 41c

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass nach den —durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3)— aufgehobenen §§ 39b Abs. 7, 39a Abs. 6, 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte nur dann steuerfrei ausgezahlt werden konnte, wenn eine sog. Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Eine solche Bescheinigung habe dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aber nicht vorgelegen. Ein Wechsel von der Lohn-Regelbesteuerung zur Pauschalierung scheide aus.

Zum anderen hat das FG seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig sei (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Mitarbeiterin des Klägers sei aber die Lohnsteuerkarte (mit den entsprechenden Angaben des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse V) bereits ausgehändigt gewesen.

2. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (z.B. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229; vom X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085); Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Tz. 34). Der Kläger hat sich indessen zu keiner der beiden tragenden Begründungen in hinreichender Weise geäußert.

3. Im Übrigen rechtfertigen Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht stellen, regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.; vgl. auch , Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2003, 623).

4. Letztlich ist die Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung widerspreche der Entscheidung des (BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195), nicht schlüssig. Dort hatte der Senat entschieden, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst vorgenommene Pauschalierung rückgängig macht und es damit zur Lohn-Regelbesteuerung kommt. Der Umstand, dass das Wahlrecht des Arbeitgebers in zeitlicher Hinsicht nur unter Beachtung des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeübt werden kann, war im BFH-Urteil in BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195 —anders als im Streitfall— nicht von Belang (vgl. auch , BFH/NV 2002, 340).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 945 Nr. 5
RAAAB-79651