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Handelsvertreterrecht; | Erteilung eines Buchauszuges durch den Konkursverwalter
Die Pflicht zur Abrechnung und Erteilung eines Buchauszugs obliegt dem Konkursverwalter und nicht etwa dem Gemeinschuldner (Anschluß an Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn 5e). Der gegenteiligen Ansicht (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87c Rn 7; OLG Neustadt, MDR 1965, 298) vermag sich das OLG Naumburg (Urt. v. - 8 U 16/95, NJW-RR 1996, 993) nicht anzuschließen, weil die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gem. § 87c HGB Hilfsansprüche des Handelsvertreters zur Ermittlung seines Provisionsanspruchs sind, der im Konkurs gegen den Konkursverwalter zu richten ist.