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BFH 23.04.1996 VIII R 30/93

Einkommensteuer; | Erfassung der einbehaltenen, aber nicht abgeführten Kapitalertragsteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen (§§ 8, 11, 36, 36a, 44 EStG)

Mit der ordnungsgemäßen Einbehaltung durch den Schuldner der Kapitalerträge ist die KapESt auch dann i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhoben, wenn sie nicht an das FA abgeführt wird. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor, so erlangt der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) im Zeitpunkt der Einbehaltung der KapESt durch den Schuldner der Kapitalerträge einen Steueranrechnungsanspruch, der zu einer Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. von § 8 Abs. 1 EStG i. V. mit § 11 Abs. 1 EStG führt (). Dem steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die nicht abgeführte KapESt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG vorliegen und das FA in einem späteren VZ dementsprechend handelt. § 36a EStG, der in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich die anrechenbare KSt betrifft, ist nicht a...

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