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FG Hessen 30.08.2005 3 K 1152/03, NWB direkt 11/2006 S. 6

Wohnsitz eines Kinds bei Ausbildung im Ausland

Bei einem Auslandsaufenthalt eines Kinds zum Zwecke der Ausbildung von über einem Jahr wird der Inlandswohnsitz grundsätzlich nur dann beibehalten, wenn das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort behält oder wenn es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt. Im Hinblick auf die Betreuung des Kinds durch Bezugspersonen ist im Einzelfall zu differenzieren, ob das Kind als Schüler im heranwachsenden Alter von seinen Eltern zum Schulbesuch ins Ausland geschickt wird oder ob ein volljähriges Kind sich entschließt, seine weitere Ausbildung (Schule, Studium usw.) im Ausland zu absolvieren. Je nach Alter sind die sozialen Beziehungen zu Elternhaus und Freundeskreis deutlich anders.

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