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BAG 28.02.2006 1 AZR 460/04, NWB 11/2006 S. 91

Betriebsverfassung | Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Dabei können sie selbst bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und können dort um Mitglieder werben, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden können. Das betriebliche Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Werbezwecken besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Gegenüber dem Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung sind die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen ( 1 AZR 460 und 461/04).

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