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BGH 19.10.2005 XII ZR 224/03, NWB 11/2006 S. 90

Mietrecht | Verwirkung des Anspruchs auf rückständige Miete

§ 539 BGB a. F. kann nicht analog auf einen Mietzinsrückstand angewandt werden, der aus einer vom Vermieter über längere Zeit widerspruchslos hingenommenen Mietminderung herrührt. Ob der Vermieter mit solchen Nachforderungen ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (

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