OFD Rheinland

Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene WK zu § 22 EStG? Verfahrensrechtliche Hinweise zur Bearbeitung von Einsprüchen

Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 18/2005 (aktualisierte Version)

Zur Frage, ob Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen sind und ob diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes), ist unter dem Az. X R 11/05 ein Verfahren beim BFH anhängig.

Mit  IV A 7 – S 0338 – 81/05, wurde der „Vorläufigkeitskatalog” um den Punkt „Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG” erweitert. Der Vorläufigkeitsvermerk wird seit Ende August sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für VZ vor 2005 beigefügt.

Die bis dahin eingegangenen Einsprüche sind dadurch erledigt worden, dass die Steuerfestsetzungen hinsichtlich des o.a. Punktes für vorläufig erklärt wurden.

Nach dem Beschluss der AO-Referatsleiter Bund/Land (III/2005) umfasst der Vorläufigkeitsvermerk jedoch keine einfachgesetzlichen Fragen, sondern nur die Frage, ob die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

⇒ Entsprechende Einsprüche können nicht unter Hinweis auf den Vorläufigkeitsvermerk zurückgewiesen werden.

  1. Die Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (als Massenverfahren). Die erforderliche Zustimmung durch die Oberfinanzdirektion wird hiermit erteilt. In der allgemeinen Notiz ist „Rentenvers.” zu speichern (diese Notiz wird – im Gegensatz zur Notiz zum Verwaltungsakt – in einer angeforderten Liste mit ausgegeben).

  2. Es bleibt jedem Amt selbst überlassen, wer die Einsprüche zum Ruhen bringt und bis zur Erledigung überwacht. Auf eine Eintragung in die maschinelle Rechtsbehelfsliste mit Kennzeichnung als Massenverfahren kann aber in keinem Fall verzichtet werden.

  3. Da die Einspruchsverfahren kraft Gesetzes ruhen, ist eine besondere Mitteilung an den Einspruchsführer nicht notwendig; dieser kann aus dem Stillschweigen des Finanzamts schließen, dass das Einspruchsverfahren ruht.

    Es ist keine besondere Anordnung erforderlich, weil die Zwangsruhe automatisch eintritt (vgl. Karte 803 zu § 363 AO-Kartei NRW).

  4. AdV ist nicht zu gewähren.

Weitere verfahrensrechtliche Hinweise:

  1. Einsprüchen, denen in der Vergangenheit mit Hinweis auf den Vorläufigkeitsvermerk „abgeholfen” wurde (s.o.), sind nicht wieder aufzugreifen. Sollte ein Einspruchsführer jedoch nachträglich vorbringen, sein Einspruch sei mangels tatsächlicher Abhilfe noch offen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Einspruch dann zum Ruhen gebracht werden kann. Die Maßnahme „Abhilfe” in der masch. Rbh-Verwaltung müsste dann storniert werden.

  2. Einsprüchen, die neben o.g. Problematik noch andere Einspruchsgründe enthalten sind gem. AEAO und AO-Kartei NRW bis zur Entscheidungsreife zu bringen; dann ruhen Sie jedoch insgesamt bis zur Entscheidung über o.g. Problematik.

  3. Es ist zur Zeit nicht geplant, den Vorläufigkeitsvermerk aus dem Vorläufigkeitskatalog zu streichen.

    Aktualisierung vom

  4. Die AO-Referatsleiter Bund/Land (IV/2005) sprachen sich dagegen aus, Einkommensteuerfestsetzungen ab 2005 vorläufig durchzuführen, da das o.g. Musterverfahren Veranlagungszeiträume vor 2005 beträfe und sich die einkommensteuerliche Rechtslage ab 2005 wesentlich geändert habe.

  5. Der BFH hat zudem zwischenzeitlich () ausgeführt, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG (ab dem ) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar seien. Gegen diese gesetzliche Regelung bestünden bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat damit sowohl zur einfachgesetzlichen, als auch zur verfassungsrechtlichen Problematik Stellung bezogen.

    Die OFD bittet jedoch bis zum Ergehen einer landesweiten Weisung, Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen 2005 insoweit nicht als unbegründet zurückzuweisen.

Hinweis:

Die Kurzinformation bezieht sich nur auf Rentenversicherungsbeiträge, die ab 2005 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des AltEinkG gehören würden. Sie findet auch Anwendung auf Beiträge, die zu Renten führen, die als sog. Basisrenten in 2005 der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil von 50 % unterliegen würden. Soweit in den Streitjahren derartige Aufwendungen geltend gemacht werden, wird diese Rechtsfrage vom maschinellen Vorläufigkeitsvermerk umfasst (sofern der Steuerpflichtige die Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht vorträgt) bzw. ruhen entsprechende Einsprüche nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO als Massenverfahren (sofern eine einfachgesetzliche Begründung erfolgt).

Hingegen fallen Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung (i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 2004), die auch nach dem mit dem Ertragsanteil versteuert werden, nicht unter die Vorläufigkeit bzw. können nicht ruhen, weil es kein anhängiges Verfahren für diese Aufwendungen gibt. Derartige Verfahren können mithin entschieden werden.

Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformation Einkommensteuer 29/2005, die hiermit aufgehoben wird.

OFD Rheinland v.

Fundstelle(n):
WAAAB-79123