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NWB Nr. 11 vom Seite 835 Fach 3 Seite 13895

Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge – eine erste Entscheidung des BFH zum Alterseinkünftegesetz

Anmerkungen zum

Professor Dr. Peter Fischer

Der BFH hat im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zur Frage der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im zeitlichen Anwendungsbereich des AltEinkG zu Grundfragen der sog. nachgelagerten Besteuerung Stellung genommen. Er äußert keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG – hier: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – als Sonderausgaben nur beschränkt und nicht in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind. Dem Gesetzgeber ist in dieser Hinsicht bei der Überleitung in die nachgelagerte Besteuerung kein „handwerklicher Fehler” unterlaufen. Der BFH weist darauf hin, dass über die Frage, ob infolge der nur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und einer – späteren – unbeschränkten Besteuerung der Alterseinkünfte Lebenseinkommen doppelt besteuert wird, nur bei einer künftigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zuflussbesteuerung entschieden werden kann. Der Beschluss enthält – nicht entscheidungserhebliche – Ausführungen zu den systematischen Bedingungen einer gleichheitsgerechten Besteuerung von Alterseinkünften.

DokIDNWB BAAAB-77014. Rechtsgrundlagen ▶ § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 4a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG; Art....BStBl 2005 I S. 429BStBl 2005 I S. 843

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Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge – eine erste Entscheidung des BFH zum Alterseinkünftegesetz

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