Auskünfte an ausländische Steuerverwaltungen nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG);
Auskünfte aufgrund von Ermittlungen bei deutschen Kreditinstituten
Bezug:
Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Erkenntnisse über in EU-Mitgliedstaaten ansässige Geldanleger, die im Rahmen zulässiger Ermittlungen bei inländischen Kreditinstituten gewonnen werden, im Auskunftswege nach dem EG-Amtshilfegesetz (EGAHiG) an die Steuerverwaltungen dieser Staaten weitergeleitet werden. Entsprechende Mitteilungen sind sowohl als Antworten auf Auskunftsersuchen der ausländischen Steuerverwaltungen als auch ohne Ersuchen als Spontanauskünfte zulässig (§ 2 Abs. 1 und 2 EGAHiG). Sie sind dem Bundesamt für Finanzen auf dem Dienstweg zu übersenden.
Die Grenzen der Auskunftserteilung nach § 3 EGAHiG und die Anhörungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EGAHiG i. V. m. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO sind zu beachten.
Zusatz der OFD:
Die Einzelheiten zur Zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen ergeben sich aus dem BStBl 1999 I S. 228, ergänzt durch BStBl 2004 I S. 1184 (siehe IStR-Kartei ST Teil 9 Nr. 1 Karte 1, ZOFF).
OFD Magdeburg v. - S 0277 - 95 - St 251
Fundstelle(n):
EAAAB-79103