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LAG Nürnberg 20.03.1996 3 Sa 803/95

Arbeitnehmerhaftung; | Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

Steht der im Schadensfall zu erwartende Vermögensverlust des Arbeitnehmers (hier: Lkw-Fahrer) in einem groben Mißverhältnis zu dem als Grundlage der Ersatzleistung in Betracht kommenden Arbeitslohn (hier: Teilzeitarbeitsverhältnis auf der Basis von 580 DM), kann es im Einzelfall geboten sein, die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit nicht unerheblich herabzusetzen (vgl. hierzu zuletzt = NWB EN-Nr. 637/96). Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlaß und Schadensfolgen, nach Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkten (, DAR 1996, 327).

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