Oberfinanzdirektionen Rheinland - InvZ 1050 - 1000 - St 1 InvZ 1050 - 1001 - St 1

1. Antragsvordrucke für die Gewährung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 2005 bzw. Wirtschaftsjahr 2004/2005 nach dem InvZulG 2005;
2. Überwachungsvordrucke der in § 3a InvZulG 1999 und in § 2 InvZulG 2005 genannten Bindungsvoraussetzungen

  1. Der Antrag auf Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für das Kalenderjahr 2005 bzw. das Wirtschaftsjahr 2004/2005 (736/210 IZ 2005 (05)) sowie die KMU-Erklärung (736/220 IZ KMU (05)) wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) freigegeben. Der Druck dieser Vordrucke wurde bereits veranlasst; sie gehen Ihnen in geschätzter Stückzahl zu.

    Die KMU-Erklärung ist dem Antrag auf Investitionszulage nur beizufügen, wenn die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 beantragt wird. Lediglich in diesen Fällen sollte die KMU-Erklärung an den Anspruchsberechtigten ausgegeben werden. Hinsichtlich des Inhalts der KMU-Erklärung wird auf die Anlage zu dieser Erklärung sowie auf die Ausführungen im (link) verwiesen.

    Bis zur Auslieferung der o.g. Vordrucke können die Anspruchsberechtigten auf die Möglichkeit der Ansicht und des Downloads über die Internetseiten des BMF hingewiesen werden:

    Die im Internet veröffentlichten Vordrucke entsprechen den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Vordruckmustern. Bei Verwendung dieser Muster durch den Antragsteller liegt ein sog. „nichtamtlicher Vordruck” vor, der nach dem (BStBl 2001 I S. 418) wie folgt zu ergänzen ist:

    „Ich versichere, dass ich die in dem amtlichen Vordruck geforderten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.”

    Die Anspruchsberechtigten werden gebeten auf die erforderliche Ergänzung hinzuweisen.

    Sofern die Ergänzung durch den Anspruchsberechtigten vorgenommen wird, ist eine Wiederholung des Antrags auf dem amtlichen Antragsvordruck nicht erforderlich.

  2. Darüber hinaus sind zur Überwachung der Bindungsvoraussetzungen nach § 3a InvZulG 1999 sowie § 2 InvZulG 2005 zwischenzeitlich die nachfolgenden bundeseinheitlichen Vordrucke neu aufgelegt worden:

Diese Vordrucke werden mit einem der kommenden Up-Dates in den Vordruckschrank eingestellt. Die Anmerkung unter Tz. III. 2 der landesweit abgestimmten Verfügung vom (InvZ 1050 A – St 142/St 143 [D], InvZ 1050 – 7 – St 115 K [K], InvZ 1050 – 2 – St 12 – 33 [Ms]) ist damit überholt.

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Rheinland v. - InvZ 1050 - 1000 - St 1InvZ 1050 - 1001 - St 1
OFD Münster v. - InvZ 1050 - 2 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
UAAAB-79021