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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2020/04 EFG 2006 S. 896 Nr. 12

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStDV § 56

Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung

Leitsatz

Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG versäumt, so ist eine Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht durchzuführen, wenn auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer erfolgte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1061 Nr. 17
EFG 2006 S. 896 Nr. 12
PAAAB-78820

Preis:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.12.2005 - 1 K 2020/04

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