Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei
Treuhandverhältnis
Schätzung von
Kapitaleinkünften
Aussetzung des Besteuerungsverfahrens
wegen anhängigem Billigkeitsverfahren
Leitsatz
1. Die Zurechnung von Einkünften
aus Kapitalvermögen beim Treugeber setzt voraus, dass der Treugeber das
Risiko der Einkunftserzielung trägt. Nicht ausreichend ist insoweit, dass
dem Treugeber das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute
kommt.
2. Eine Schätzung verschwiegener
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag, der an der unteren
Grenze des möglichen Schätzungsrahmens liegt, ist auch dann nicht zu
beanstanden, wenn über die tatsächliche Höhe der Einkünfte
und des angelegten Kapitalvermögens keine vollständigen Unterlagen
vorliegen.
3. Ob im Verhältnis von
Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren eine Verpflichtung zur Aussetzung
des Verfahrens besteht, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine
Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn
das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach
§ 163 AO 1977
offenkundig aussichtslos ist.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 791 Nr. 11 StBW 2006 S. 1 Nr. 3 RAAAB-78802
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2005 - 8 K 394/01
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