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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 394/01 EFG 2006 S. 791 Nr. 11

Gesetze: EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO 1977 § 162AO 1977 § 163FGO § 74

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Treuhandverhältnis

Schätzung von Kapitaleinkünften

Aussetzung des Besteuerungsverfahrens wegen anhängigem Billigkeitsverfahren

Leitsatz

1. Die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Treugeber setzt voraus, dass der Treugeber das Risiko der Einkunftserzielung trägt. Nicht ausreichend ist insoweit, dass dem Treugeber das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute kommt.

2. Eine Schätzung verschwiegener Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Betrag, der an der unteren Grenze des möglichen Schätzungsrahmens liegt, ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn über die tatsächliche Höhe der Einkünfte und des angelegten Kapitalvermögens keine vollständigen Unterlagen vorliegen.

3. Ob im Verhältnis von Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach § 163 AO 1977 offenkundig aussichtslos ist.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 791 Nr. 11
StBW 2006 S. 1 Nr. 3
RAAAB-78802

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2005 - 8 K 394/01

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