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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1339/04

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2002 § 12 Nr. 1, EStG 2002 § 2 Abs. 1 Nr. 4, EStG 2002 § 19

Aufwendungen für nach Reifeprüfung aufgenommenes Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

Leitsatz

1. Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für ein nach dem Abitur aufgenommenes erstmaliges Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen (hier: Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrerin, mit anschließender Anstellung als Sportlehrerin).

2. Aufgrund des Werbungskostenabzugs für das Studium (u.a. Entfernungspauschale für Fahrten zur Uni) entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1319 Nr. 21
StBW 2006 S. 2 Nr. 6
WAAAB-78793

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.03.2005 - 6 K 1339/04

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