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FG München 18.01.2006 4 K 4462/03, NWB direkt 10/2006 S. 9

Betagte Forderung

Eine betagte Forderung und damit ein Hinausschieben des Besteuerungszeitpunkts für ein Vermächtnis liegt nicht vor, wenn lediglich der Schlusserbe das Vermächtnis frühestens nach sechs Monaten erfüllen soll. Ein Fall des § 2181 BGB oder des § 6 Abs. 4 ErbStG liegt nicht vor.

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