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Öffentlicher Dienst; | Direktionsrecht und Bewährungsaufstieg
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes erlaubt es diesem nicht, dem Arbeiter eine Tätigkeit zu übertragen, die geringerwertigen Merkmalen entspricht und nur im Wege des Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die für den Arbeiter maßgebliche Lohngruppe ermöglicht (Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats des BAG zum BAT, Urt. v. - 1 AZR 47/95, NWB EN-Nr. 332/96). Die Frage, ob in einem solchen Fall der personalvertretungsrechtliche Tatbestand der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit i. S. von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vorliegt, bei deren Bejahung wohl eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorläge (z. B. BVerwGE 57, 269), die zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats Anlaß gäbe, bleibt unentschieden (