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Wohnungseigentum; | Kostentragung bei Balkon- bzw. Loggiasanierung
Der (einstimmig gefaßte) Beschluß einer Wohnungseigentümer-Versammlung, wonach die Kosten einer Balkon- bzw. Loggiasanierung zu einem bestimmten Anteil von den einzelnen Eigentümern selbst zu tragen sind, ist nur verbindlich für die konkret in Rede stehenden Arbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn sich die konkreten Sanierungsmaßnahmen auf ein dem Beschluß zugrundeliegendes Angebot eines Handwerkers beziehen. Weichen die tatsächlich durchgeführten Arbeiten erheblich von denen ab, die in dem Angebot des Handwerkers aufgeführt sind, so gelten anstelle des Beschlusses die Bestimmungen des WEG und der Teilungserklärung. Bei notwendigen Abdichtungsmaßnahmen handelt es sich um Instandhaltungsmaßnahmen zugunsten des Gemeinschaftseigentums, weil jedenfalls die Abdichtungen der Balkone bzw. Loggien im ...