BFH Beschluss v. - VIII B 61/05

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 115 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde steht den Beteiligten nur gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) zu, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 115 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 116 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Das FG hat über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bisher nicht durch Urteil entschieden. Es hat vielmehr die Klagerücknahme der Klägerin als wirksam erachtet und das Verfahren der Klägerin von dem unter dem Aktenzeichen III 383/01 geführten Klageverbund abgetrennt und eingestellt (Beschluss des Berichterstatters vom ). Das FG hat auch nicht im Urteil vom III 383/01 über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme entschieden. Dazu bestand keine Veranlassung. Den Fortsetzungsantrag hat die Klägerin erst am gestellt.

2. Die Klägerin kann auch nicht gegen das Urteil vom III 383/01 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde steht nur den Beteiligten zu (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Abs. 1 FGO). Das Urteil ist nach Abtrennung und Einstellung des Verfahrens der Klägerin nur noch gegen den verbleibenden Kläger ergangen. An dessen Prozessrechtsverhältnis ist die Klägerin nicht beteiligt (§ 57 FGO). Daran ändert die ursprüngliche Verfahrensverbindung nichts. Sie ist durch den nicht anfechtbaren Abtrennungsbeschluss des FG wirksam beendet worden. Die Klägerin ist selbst dann in dem für sie fremden Prozessrechtsverhältnis nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt, wenn sich die Rechtskraft des Urteils —wie das FG meint— gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 60a FGO auch auf sie erstreckt. Personen, die sich am Verfahren hätten beteiligen können, sich aber nicht beteiligt haben, sind zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht berechtigt (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 115 FGO Rz. 40; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 8, m.w.N.).

3. Die Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise gegen das Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, weil es das FG durch Beschluss abgelehnt hat, ihr Verfahren wegen angeblicher Unwirksamkeit der Klagerücknahme antragsgemäß fortzuführen.

Entsteht (nachträglich) Streit über das Vorliegen, die Wirksamkeit oder den Bestand der Klagerücknahme, so hat das mit der Sache befasste Gericht (das ist das Gericht, das das Verfahren wegen Klagerücknahme eingestellt hat) darüber zu entscheiden (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO). Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. , BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503, m.w.N.). Daran hat sich das FG im Streitfall gehindert gesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass sich die Rechtskraft des Urteils vom III 383/01 gemäß §§ 110, 60a FGO auch auf die Klägerin erstreckt, so dass eine weitere Entscheidung durch Urteil nicht ergehen könne. Die Richtigkeit dieser Auffassung kann nur im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vom überprüft werden. Der Beschluss ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO unanfechtbar; das Begehren der Klägerin erschöpft sich nicht in der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Beschwerde gegen den umgedeutet werden. Die fachkundig vertretene Klägerin hat ihr Rechtsmittel eindeutig als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und sich unmittelbar und ausschließlich an den BFH gewandt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes neuer Fassung. Die Klägerin ist durch den unzutreffenden Hinweis des FG in seinem Beschluss vom dazu angeregt worden, gegen das Urteil vom III 383/01 Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Die dadurch verursachten Gerichtskosten wären bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 788 Nr. 4
SAAAB-78336