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FG München Urteil v. - 4 K 4462/03 EFG 2006 S. 686 Nr. 9

Gesetze: ErbStG § 6 Abs. 4, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1h, BGB § 2181

Betagte Forderung

Leitsatz

Eine betagte Forderung und damit ein Hinausschieben des Besteuerungszeitpunkts für ein Vermächtnis liegt nicht vor, wenn lediglich der Schlusserbe das Vermächtnis frühestens nach 6 Monaten erfüllen soll. Ein Fall des § 2181 BGB oder des § 6 Abs. 4 ErbStG liegt nicht vor.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 686 Nr. 9
UVR 2006 S. 171 Nr. 6
GAAAB-78139

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FG München, Urteil v. 18.01.2006 - 4 K 4462/03

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