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FG Schleswig-Holstein 04.05.2005 3 K 282/03, NWB direkt 9/2006 S. 8

Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn die private Nutzung des Zimmers nahezu ausgeschlossen ist. Dienen die Aufwendungen sowohl dem Beruf als auch der Lebensführung, sind sie wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots grundsätzlich insgesamt nicht abziehbar.

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