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FG Sachsen 27.10.2005 3 V 248/05, NWB direkt 9/2006 S. 3

Öffentliche Zustellung an in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen

Das Finanzamt war nicht berechtigt, eine für eine in Bukarest ansässige Aktiengesellschaft rumänischen Rechts bestimmte Einspruchsentscheidung öffentlich zuzustellen, wenn es nach der Niederlegung des Mandats durch den anfangs im Einspruchsverfahren tätigen Steuerberater nicht einmal den Versuch unternommen hat, die Aktiengesellschaft selbst zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufzufordern, und auch kein Versuch einer Zustellung nach § 14 VwZG, über das auswärtige Amt, unternommen worden ist.

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