Oberfinanzdirektion Rheinland

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 11/2006

Ein Grundstück, das teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet und teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, kann der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich vollständig dem Unternehmensvermögen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung zu mehr als 10 % erfolgt (vgl. BStBl 2004 I S. 451). Er ist dadurch zum Vorsteuerabzug auf die Herstellungskosten/Anschaffungskosten und laufenden Aufwendungen für das gesamte Gebäude (auch für den eigengenutzten Teil) berechtigt. Hinsichtlich der privaten Nutzung ist bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl. BStBl 2004 I S. 469).

Bei der Einkommensteuer besteht auch nach der EuGH-Rechtsprechung keine Möglichkeit, den privat genutzten Gebäudeteil dem steuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.

Bei der Behandlung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist Folgendes zu beachten:

AfA-Bemessungsgrundlage

Die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuern gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (§ 9b EStG). Die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt ihrer Verausgabung als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Laufende Einnahmen und Kosten

Die Umsatzsteuererstattungen gehören zu den Mieteinnahmen und die Umsatzsteuerzahlungen zu den Werbungskosten, jedoch nur, soweit sie auf den fremdvermieteten Teil des Gebäudes entfallen. Die auf den eigengenutzten Teil des Gebäudes entfallenden Umsatzsteuerbeträge bleiben mangels Erzielung von Einkünften aus dieser Nutzung unberücksichtigt. Die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen oder erhaltenen Erstattungen sind somit aufzuteilen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind nur die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Umsatz- und Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen, auch wenn im Rahmen der Umsatzsteuer alle Beträge anzusetzen sind.

Die unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist einkommensteuerrechtlich unbeachtlich und stellt keine Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
HAAAB-77654