Vollmachtskündigung und Mandatsniederlegung erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters im Sinne des § 62a FGO rechtswirksam
Gesetze: FGO § 62a
Instanzenzug:
Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das angefochtene Urteil zwar rechtzeitig Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) wurde indessen nicht eingereicht. Auch das am zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom , in welchem auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen worden ist, blieb unbeantwortet. Die Beschwerde ist folglich unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.
Ohne Auswirkung auf das Verfahren ist die Kündigung des Vollmachtsvertrages oder die Mandatsniederlegung, die der Prozessbevollmächtigte am schriftsätzlich mitteilte. Beide Vorgänge erlangen gemäß § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (zuletzt , nicht veröffentlicht; Urteil vom V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein neuer Prozessbevollmächtigter wurde jedoch nicht bestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 804 Nr. 4
TAAAB-77611