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StuB Nr. 3 vom Seite 120

Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind gem. den gleich lautenden Ländererlasse vom sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchzuführen.

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