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FG Münster Urteil v. - 7 K 5243/02 F EFG 2006 S. 739 Nr. 10

Gesetze: EStG § 17 Abs 4 Satz 3, EStG § 34, EStG 1998 § 16 Abs 1 Nr 1 Satz 2

Betriebsaufgabe:

Abgrenzung Aufgabegewinn/laufender Gewinn bei gleichzeitiger Liquidation einer Organgesellschaft und einer Organträgerin

Leitsatz

Wird eine Organkapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% einem Gesellschafter der Organträgerin gehören, zugleich mit der Organträgerin aufgelöst, so liegt eine Gesamtbetriebsaufgabe vor, bei der der Aufgabegewinn der Organkapitalgesellschaft tarifbegünstigt zu besteuern und kein laufender Gewinn ist. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG findet keine Anwendung, weil es sich nicht nur um eine Teilbetriebsaufgabe handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 739 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2006 S. 1480
IAAAB-77483

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FG Münster, Urteil v. 21.12.2005 - 7 K 5243/02 F

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