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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 258/04 EFG 2006 S. 462 Nr. 7

Gesetze: AO § 37 Abs. 2

Bestimmung des Leistungsempfängers bei einer Sicherungsabtretung

Leitsatz

Im Falle einer Sicherungsabtretung eines Steuererstattungs- oder -vergütungsanspruches richtet sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes gem. § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Erstattungs- oder Vergütungsbetrag auf Weisung des Zessionars auf ein bei ihm geführtes Konto des Zedenten auszahlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 946 Nr. 15
EFG 2006 S. 462 Nr. 7
VAAAB-77470

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2005 - II 258/04

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