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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 295/02 EFG 2006 S. 568 Nr. 8

Gesetze: EStG 1997 § 33 Abs. 1, EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1, BGB § 826

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Bei Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

2. Es bleibt offen, ob eine Klage in den Fällen zwangsläufig erhoben wird, in denen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art dafür vorliegen, dass der Beklagte dem Kläger deshalb zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein könnte, weil er ihm im Sinne von § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt haben könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 790 Nr. 13
EFG 2006 S. 568 Nr. 8
LAAAB-77456

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.10.2005 - 8 K 295/02

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