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FG München Urteil v. - 10 K 1418/02

Gesetze: AO § 110 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 121 Abs. 1, AO § 121 Abs. 2 Nr. 2, AO § 124 Abs. 3, AO § 125 Abs. 1, AO § 126 Abs. 3, AO § 127, AO § 162 Abs. 1

Ausnahmsweise Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides bei willkürlicher Schätzung

Begründung eines Schätzungsbescheides und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides; anders verhält es sich nur, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt.

2. Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht zu vereinbaren sind, können einen schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO abgeben. Willkürmaßnahmen liegen vor, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.

3. Ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid erfordert grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen. Ein Schätzungsbescheid ist auch der Höhe nach nur zu begründen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner Erfahrungen mit den Schätzungen der Vorjahre allein aus der Wertangabe bei den Einkünften entnehmen kann, wie die Einkünfte geschätzt worden waren.

4. Eine unterbliebene Anhörung ist für die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist nicht ursächlich, wenn der Steuerpflichtige durch die Begründung in den Steuerbescheiden ausreichend darauf hingewiesen worden ist, wie die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-77450

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FG München, Urteil v. 14.03.2005 - 10 K 1418/02

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