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Vorsteuerabzug bei Immobilien
Vorsteuerabzug, -aufteilung und -berichtigung bei ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Immobilien
Für einen Immobilieninvestor ist es von erheblicher Bedeutung, ob er bei ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Gebäuden den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, größeren Renovierungsaufwendungen und den laufenden Unterhaltskosten in Anspruch nehmen kann. Die Nichtbeachtung formaler Voraussetzungen kann für den Investor den Verlust des Vorsteuerabzugs bedeuten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Grundstückseigentümer und der Gebäudenutzer nicht identisch sind sowie bei sog. gemischt genutzten Gebäuden. Vorsteuerabzug, -aufteilung und -berichtigung bei Gebäuden gehören zu den Kriterien, die die Finanzämter zur Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen veranlassen.
I. Allgemeine Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Gebäuden
1. Bezug für das Unternehmen
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer Vorsteuern abziehen, die auf Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen entfallen. Damit scheidet ein Vorsteu- S. 580erabzug bei der Errichtung oder dem Erwerb von Gebäuden aus, die in vollem Umfang zu nichtunternehmerischen Zwecken (z. B. für eigene Wohnzwecke, für hoheitliche Zwecke von Behörden od...