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BAG 28.09.2005 5 AZR 408/04, NWB 8/2006 S. 69

Arbeitsrecht | Arbeitsentgelt bei Zuwendungen durch Dritte

Streiten die Parteien über sozialversicherungsrechtliche Folgen aus dem Arbeitsverhältnis, ist zu prüfen, ob der Streitgegenstand in Wahrheit die Höhe der Bruttovergütung betrifft. Beteiligt der Chefarzt einen Mitarbeiter durch Barzuwendungen an der aus seiner Nebentätigkeit bezogenen Vergütung, kann die jeweilige Zuwendung nicht mit der Bruttovergütung des Mitarbeiters aus seinem Arbeitsverhältnis zum Krankenhausträger gleichgesetzt werden. Sie enthält vielmehr auch die sog. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen einer nachträglichen Abrechnung der Vergütung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Abzug zu bringen ().

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