OFD Magdeburg - S 2230 - 130 - St 212

Bilanzielle Behandlung der Milchprämie

Bezug:

Mit dem vorgenannten wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur bilanziellen Behandlung der den Milcherzeugern aufgrund der Milchmarktreform 2004 gewährten Milchprämie wie folgt Stellung genommen:

Die Milchprämie ist vom prämienberechtigten Milcherzeuger bis spätestens zu beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MilchPrämV). Nach Abschluss der Kontrolle der Beihilfevoraussetzungen wird die Milchprämie von der Prämienbehörde durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt (§ 8 MilchPrämV). Die Auszahlung der Prämie erfolgt zwischen dem und dem . Der Auszahlungszeitraum ist durch Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom festgelegt.

Der Anspruch auf die Zahlung der Milchprämie stellt bei dem Milcherzeuger eine Forderung dar.

Eine Forderung ist bilanziell nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen (wirtschaftlichen) Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Die Forderung ist also zu bilanzieren, wenn der Betrieb am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Milchprämie erfüllt. Da die Prämiengewähr keine Ermessensentscheidung darstellt, sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn der Steuerpflichtige am die Milcherzeugereigenschaft besaß und ihm eine Milchreferenzmenge zur Verfügung stand.

Die Forderung ist damit in der Bilanz am (Grünlandbetrieb) oder am (Regelwirtschaftsjahr) auszuweisen.

OFD Magdeburg v. - S 2230 - 130 - St 212

Fundstelle(n):
JAAAB-77033