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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 168/04 EFG 2006 S. 445 Nr. 6

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1b, AO 1977 § 42

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung eines PKW durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber

Leitsatz

1. Eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines PKW begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters. Dass der Vermieter zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Mieter steht, ändert an seiner Unternehmereigenschaft nichts. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags kann nicht vom Vorliegen eines (überwiegenden) eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

2. Allein der Umstand, dass der Vermieter in seiner Rolle als Arbeitnehmer zugleich derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich (mit-)benutzt, begründet nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

3. Die im Veranlagungszeitraum 2002 geltende Regelung des § 15 Abs. 1b UStG, wonach Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen entfallen, nur zu 50 % abziehbar sind, führt nicht zu einer Begrenzung des Vorsteuerabzugs, wenn das Fahrzeug im Unternehmen des Vermieters ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird. In derartigen Fällen greift § 15 Abs. 1b UStG nicht ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 483 Nr. 8
DStZ 2006 S. 213 Nr. 7
EFG 2006 S. 445 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2006 S. 402
UStB 2006 S. 125 Nr. 5
QAAAB-76935

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.11.2005 - 9 K 168/04

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