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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1482/03 E EFG 2006 S. 487 Nr. 7

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 22, EStG § 23, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz

Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 22 Nr. 3 Satz 1und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen das subjektive Nettoprinzip, soweit der um die festgesetzte Einkommensteuer und das Existenzminimum erhöhte negative Einkünftesaldo auf einem Buchverlust durch Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen beruht.

2. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsmäßig

3. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer „Entnahme” – wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist – bedürfte.

4. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der „Vermietungssphäre” können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. EStG den Einkünften gem. § 21 EStG zugerechnet werden.

5. Der bloße Wille des Stpfl., mit dem angelegten Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, reicht nicht für eine Verdrängung der Einkunftsarten des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG aus, wenn dieser Wille zum Zeitpunkt der Zwischeninvestitionen noch nicht in ein konkretes Stadium getreten ist.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 487 Nr. 7
SJ 2006 S. 4 Nr. 7
BAAAB-76927

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2005 - 16 K 1482/03 E

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