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BFH 25.10.2005 VI R 59/03, NWB direkt 7/2006 S. 8

Traktorführer als land- und forstwirtschaftliche Fachkräfte

Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i. S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.

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