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FG Köln 24.11.2005 10 K 2759/02, NWB direkt 7/2006 S. 6

Zwangsläufigkeit von Prozesskosten

Die Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist davon abhängig, ob der Steuerpflichtige dem Prozess aufgrund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte. Prozesskosten, die das selbst bewohnte Haus betreffen, können dann abziehbar sein, wenn es in dem Rechtsstreit nicht nur um eine bloße Beeinträchtigung der Wohnqualität geht, sondern die Wohnsituation als Existenzgrundlage betroffen ist und der Prozess geführt wird, um ein menschenwürdiges Wohnen in dem betreffenden Objekt sicherzustellen.

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