Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2532 - 1001 - St 2

Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige


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ESt 1
Öffentliche Aufforderung (724/504)
ESt 1 A
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der
Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt
Steuerpflichtige (724/101)
Anleitung ESt
zu den Vordrucken ESt 1 A, Anlage Kind und Anlage N
(724/501)
ESt 1 C
Einkommensteuererklärung, Antrag auf Festsetzung der
Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt
Steuerpflichtige (724/151)
Anleitung ESt 1 C
zum Vordruck ESt 1 C (724/506)
ESt 1 V
Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer
(724/102)
Anlage AUS
für ausländische Einkünfte und Steuern (724/114)
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a
EStG (724/124)
Anlage EÜR
Einnahmenüberschussrechnung (724/125)
Anleitung EÜR
zur Anlage EÜR (724/512)
Anlage FW
zur Förderung des Wohneigentums (724/113)
Anlage GSE
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
(724/108)
Anlage KAP
für Einkünfte aus Kapitalvermögen (724/122)
Anlage Kind
zum Vordruck ESt 1 A (724/120)
Vereinfachte Anlage
Kinder
zum Vordruck ESt 1 V für minderjährige Kinder (724/117)
Anlage L
für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (724/104)
Anlage Forstwirtschaft
zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus
Holznutzungen (724/105)
Anlage Weinbau
zur Anlage L für nichtbuchführende Weinbaubetriebe
(724/106)
Anlage N
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (724/109)
Anlage VL
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 2005
(724/118)
Anlage R
für Renten und andere Leistungen zur Altersversorgung
(724/126)
Anlage SO
für sonstige Einkünfte (724/123)
Anlage U (2004)
für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten (724/112)
Anlage V
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (724/111)
ESt 1 B
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die
Eigenheimzulage (724/161)
Anleitung ESt 1 B
zum Vordruck ESt 1 B (724/503)
Anlage FB
Angaben über die Feststellungsbeteiligten zum Vordruck
ESt 1 B (724/162)
Anlage FE 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Aufteilung von
Besteuerungsgrundlagen (724/180)
Anlage FE 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer
Besteuerungsgrundlagen (724/181)
Anlage FE 3
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage;
Aufteilung Sonderausgaben/Förderung Wohneigentum
(724/182)
Anlage FE-AUS 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Aufteilung ausländischer
Einkünfte und Steuern (724/183)
Anlage FE-AUS 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Aufteilung weiterer
Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug (724/184)
Anlage FE-KAP
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Aufteilung Kapitalvermögen/
anrechenbare Steuern (724/185)
Anlage FE-VM
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Besteuerungsgrundlagen in den
Fällen des § 15a EStG (724/190)
Anlage FE-K 1
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; Aufteilung von
Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von
Körperschaften (724/187.02)
Anlage FE-K 2
Anlage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung; (Weitere) Aufteilung von
Besteuerungsgrundlagen bei Beteiligung von
Körperschaften (724/191)

Allgemeine Hinweise:

Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 2005 ist durch Aushang in den Finanzämtern bekannt zu machen. Außerdem wird eine Veröffentlichung in den Amtsblättern der zuständigen Regierungsbezirke veranlasst.

Die OFD weist darauf hin, dass für jeden Vordrucksatz grundsätzlich nur ein Doppelstück der benötigten Anlagen auszugeben ist. Von der Anlage N ist ein weiteres Doppelstück auszugeben, wenn auch der Ehegatte Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen bezogen hat. Selbiges gilt für die Anlage R, wenn beide Ehegatten eine Rente bezogen haben. Von der Anlage V ist für jedes nicht selbstgenutzte Gebäude, von der Anlage FW für jede selbstgenutzte Wohnung, von der Anlage Kind für jeweils ein Kind ein Doppelstück auszugeben. Von der Vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ist auch in Ehegattenfällen lediglich ein Doppelstück auszugeben. Auf der Vereinfachten Anlage für minderjährige Kinder können Angaben für bis zu drei Kinder gemacht werden. Die OFD bittet, die mit der Ausgabe der Vordrucke betrauten Personen entsprechend anzuweisen.

Die „Anlage EÜR” sowie die „Anlage R” werden erstmalig ab dem VZ 2005 aufgelegt.

Die „Anlage FE-K” wird ab dem VZ 2005 nicht mehr aufgelegt. Stattdessen sind die Vordrucke „Anlage FE-K 1” und „Anlage FE-K 2” zu verwenden.

Die „Anlage St” ist nicht Bestandteil der Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen, da es sich nicht um ein statistisches Jahr handelt.

Die jahresneutrale „Anlage U” wurde nicht geändert.

Die „Anlage Weinbau”, auf der Betriebe des Weinbaus ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wird ab dem VZ 2005 wieder aufgelegt.

Die Vordrucke wurden an die ab 2005 geltende Rechtslage angepasst.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

ESt 1

Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe endete am , Altersübergangsgeld gelangt seit 2002 nicht mehr zur Auszahlung. Die Begriffe wurden unter A.I.1.c) bb) entfernt.

ESt 1 A

Auf die bisher in Zeile 23 enthaltene Wahrheitsversicherung kann künftig in den Erklärungsvordrucken verzichtet werden.

Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV müssen Steuerpflichtige erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird (so genannte „Anlage EÜR”). Um darauf hinzuweisen, wurde folgender Text in den Zeilen 29 und 30 aufgenommen:

„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben”.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) – vom (BGBl 2004 I S. 1427, BStBl 2004 I S. 554) wurde die Entwicklung einer neuen Anlage „Anlage R” für Renten und andere Leistungen erforderlich.

Zeile 34 (neu) sieht Erklärungsmöglichkeiten für die stpfl. Person, bei Ehegatten für Ehemann und Ehefrau getrennt vor.

Die Formulierung im Klammerzusatz in Zeile 41 „… Bundesknappschaft” wurde durch „… Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See” ersetzt.

Die Zeilen 44 und 45 (alt) wurden aus Platzgründen zu der neuen Zeile 45 zusammengefasst.

Die bisherigen Abfragen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 63 bis 72 mussten aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (a.a.O.) umfassend neu gestaltet werden. Dabei wurde beachtet, dass auch die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

Die Zeilen 73 und 74 (alt) wurden aus Platzgründen zu der neuen Zeile 77 zusammengefasst, die Grauzeile 83 (alt) ist entfallen.

Die Zeilen 112 und 113 wurden in Anlehnung an den , BFH/NV Beilage 3 S. 260) zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von Kindern um eine weitere Spalte „Gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)” ergänzt. Aus Platzgründen mussten die variablen Spalten in der Finanzamtsspalte entfallen.

ESt 1 C

In die Zeilen 9 und 10 wurde ein Hinweistext auf die „Anlage EÜR” aufgenommen:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben.

In Zeile 20 ist im Grünteil die Kz 114 aufgenommen worden. Durch die Schlüsselung der Kz 114 mit Wert 1 wird gekennzeichnet, dass es sich um einen von der BFH-Rechtsprechung (zur Anwendung des Mindeststeuersatzes nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) betroffenen Stpfl. handelt, bei dem die Steuerfestsetzung nach Maßgabe des (BStBl 2004 I S. 860) vorzunehmen ist. Sofern keine Eintragungen zu dieser Kennzahl erfolgen, gilt § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG.

Auf die bisher in Zeile 52 enthaltene Wahrheitsversicherung kann künftig in den Erklärungsvordrucken verzichtet werden.

ESt 1 V

Der zweiseitige Erklärungsvordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” mit Infoblatt wurde erstmals bundeseinheitlich erstellt.

Der Text in Zeile 19 wurde an den geänderten Text der Zeile 27 in der „Anlage N” angeglichen.

Auf die bisher in Zeile 27 enthaltene Wahrheitsversicherung kann auch hier künftig verzichtet werden.

Die Texte der Zeilen 46 bis 53 wurden an die Textänderungen der entsprechenden Zeilen im Vordruck „ESt 1 A” angepasst.

In den Verfügungsteil der „Vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” wurde unter Nr. 1 folgender Text aufgenommen:

Die Daten sind maschinell zu verarbeiten. Das Ergebnis ist bekannt zu geben.

Anlage AUS

Mit Urteil vom (, BStBl 2005 II S. 641) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch solche negative ausländische Einkünfte, die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen wurden, nach § 2a EStG i.d.F. des StÄndG 1992 vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden dürfen.

Die Zeilen 30 und 49, sowie die Anleitung zur „Anlage AUS” wurden entsprechend angepasst.

Anlage AV

In der Überschrift wurde das Wort „förderfähige” durch „förderbare” ersetzt.

Anlage EÜR

Auf die Ausführungen zu den Vordrucken ESt 1 A, ESt 1 B und ESt 1 C wird verwiesen.

Anlage FW

In Zeile 5 der „Anlage FW” wurde das Auswahlfeld „Anschaffung/Herstellung erfolgte anlässlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Beitrittsgebiet” ersatzlos gestrichen. Diese Fälle können im VZ 2005 nicht mehr vorkommen. Die Anleitung wurde entsprechend korrigiert.

Anlage KAP

Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310) wurde die Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 InvStG) in das Investmentsteuergesetz aufgenommen. Die Zeile 8 wurde um den Zusatz („einschließlich Zwischengewinne”) ergänzt.

Aufgrund der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297) und der darin geregelten Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 14 (2) ZIV, wurden die bisherigen Zeilen 50 und 51 (alt) zu einer neuen Zeile (52) zusammengefasst. Die anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV kann in der neu geschaffenen Zeile 51 erklärt werden.

Anlage Kind

In Anlehnung an den , a.a.O.) wurde die Anlage Kind in Zeile 21/22 ergänzt um die Worte „Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil)”.

Die Abfragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Zeilen 39 und 40 wurden dem Lohnsteuerermäßigungsantrag 2006 angepasst.

Vereinfachte Anlage Kinder

Der Vordruck soll nur gemeinsam mit der vereinfachten Steuererklärung (Vordruck ESt 1 V) und nur für minderjährige Kinder verwendet werden.

Auf dem Vordruck können Angaben für insgesamt drei Kinder gemacht werden. Wird die Übertragung von Freibeträgen für Kinder auf den anderen Elternteil, auf Stief- oder Großeltern beantragt, ist die „Anlage Kind” zu verwenden. Gleiches gilt für die Beantragung von Schulgeld sowie die Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrags.

Anlage L

In den Zeilen 55 und 56 wurde die Veräußerung/Entnahme von Milch- und Zuckerrübenlieferrechten neu aufgenommen. Außerdem wurde die „Anlage L” um einen Hinweis auf die ab 2005 wieder aufgelegte „Anlage Weinbau” ergänzt.

Anlage Forstwirtschaft

Für das Jahr 2005 war eine Änderung der Anlage Forstwirtschaft nicht erforderlich. Die für 2002 bereitgestellten Vordrucke können weiter verwendet werden.

Anlage Weinbau

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht mehr beanstandet, wenn an Stelle der „Anlage EÜR” eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird ( BStBl 2005 I S. 320).

Aus diesem Grund ist die „Anlage Weinbau” ab 2005 wieder als bundeseinheitlicher Vordruck aufgelegt worden.

Anlage N

Infolge des erhöhten Abfragebedarfs musste der Kennzahlenbereich (Seite 1 der „Anlage N”) in einen dreistelligen Bereich erweitert werden.

Durch das Alterseinkünftegesetz (a.a.O.) bestand hinsichtlich der korrekten Erfassung von Versorgungsbezügen die Notwendigkeit, sechs neue Zeilen einzufügen (Zeilen 8 bis 13 neu).

In Zeile 7 (neu) wurde eine Grauzeile eingefügt, um den Bereich der Versorgungsbezüge besser kenntlich zu machen.

Zeile 19 beinhaltet – entsprechend § 50d Abs. 8 EStG – die Aufforderung „Bitte Nachweis über die Steuerfreistellung oder Steuerentrichtung im Tätigkeitsstaat beifügen”.

Zeile 26 (neu) war einzufügen, da die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet ist, Mitteilungen über den Zufluss von Insolvenzgeld an die Finanzverwaltung – für den VZ 2005 spätestens bis zum  – elektronisch zu übermitteln. Da ein EDV-technischer Abgleich stattfindet, wird eine eigene Kennzahl benötigt.

Zeile 23 (alt) entspricht nunmehr Zeile 86 (neu) und die Zeilen 24 bis 29 (alt) entsprechen den neuen Zeilen 31 bis 36.

In Zeile 27 wurden die Begriffe Arbeitslosenhilfe und Altersübergangsgeld gestrichen und „Lohnersatzleistungen” um den Begriff „Entgeltersatzleistungen” erweitert, da z.B. Arbeitslosengeld begrifflich eine Entgeltersatzleistung darstellt.

Wegen der Änderung in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG aufgrund des Alterseinkünftegesetzes wurde der Klammerzusatz in Zeile 34 um den Wortlaut „oder durch steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung” ergänzt.

Der Werbungskostenbereich wurde dem nunmehr vorhandenen Platzangebot angepasst und konnte dadurch wesentlich übersichtlicher gestaltet werden.

Im Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten in den neuen Zeilen 40 bis 43 zwei weitere Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die übrigen Zeilen wurden großzügiger gestaltet.

Auf das , BStBl 2005 II S. 712, das die Entfernungspauschale bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht jahresbezogen, sondern tageweise abzugleichen ist, wird in der Anleitung hingewiesen.

Die Folgen des , BStBl 2005 II S. 782, wurden in Zeile 59 umgesetzt. Fahrt- und Übernachtungskosten sind im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

Anlage R

Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (a.a.O.) machten eine Neuentwicklung einer Anlage für Renten und andere Leistungen zur Altersversorgung, die „Anlage R”, erforderlich. Die Eintragungsmöglichkeiten wurden danach in drei große Bereiche untergliedert:

Die hierzu gehörenden Abschnitte der bisherigen Anleitung zur „Anlage SO” wurden umfassend überarbeitet und in die Anleitung zur „Anlage R” überführt.

Die Ertragsanteile werden grds. maschinell unter Berücksichtigung des in der Grunddatei gespeicherten Geburtsdatums ermittelt. Da dies nicht in allen Fällen möglich ist, wurde in der Finanzamtsspalte eine Möglichkeit für die manuelle Eingabe von Ertragsanteilen geschaffen. Einzelheiten ergeben sich aus dem neuen Fach 10 Teil 71 DA-ADV.

Die Werbungskostenzeilen wurden erweitert, um unter anderem auch den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG richtig berechnen zu können.

Anlage SO

Durch die Neuentwicklung der „Anlage R” konnte der Bereich der Zeilen 1 bis 14 (alt) einschließlich der Angaben in der Finanzamtsspalte entfernt werden.

Der Bereich der Leistungen in den neuen Zeilen 8 bis 13 konnte großzügiger ausgestaltet werden. Die „Einnahmen aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel” wurden in einer eigenen Zeile aufgenommen (Zeile 8 neu).

Bei den Abgeordnetenbezügen wurden die alten Zeilen 23 bis 26 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes um die neuen Zeilen 18 bis 21 ergänzt und in den Bereich der Zeilen 16 bis 23 eingefügt.

Die Anleitung zur „Anlage SO” wurde entsprechend angepasst, der die Rentenbesteuerung betreffende Teil wurde aus der Anleitung entfernt.

ESt 1 B

In Zeile 9 wurde ein Ankreuzfeld für Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG aufgenommen.

Die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und Eigenheimzulage konnte bisher ausschließlich manuell durchgeführt werden. Da zumindest die maschinelle Bearbeitung der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO bei Einzelunternehmen ab 2005 im Bundesprogramm vorgesehen ist, wurde der Vordruck in den Zeilen 10 bis 15 um die Angaben der privaten Wohnanschrift des Unternehmers ergänzt und verkennziffert. Für NRW steht eine Umsetzung der maschinellen Bearbeitung jedoch noch aus.

Der Bereich der Empfangsvollmacht in den Zeilen 11 bis 17 (alt) wird zu 16 bis 22 (neu).

Auf die bisher in Zeile 22 enthaltene Wahrheitsversicherung kann auch hier künftig verzichtet werden.

In den Zeilen 30 und 31 wurde ein Hinweistext auf die „Anlage EÜR” aufgenommen:

„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben”.

Im Bereich der Zeilen 32 bis 35 wurde eine Anlagensicherung für die erstmals für 2005 erstellte „Anlage FE-K 2” geschaffen.

Anlage FE 1

Die Zeile 20 wurde neu eingefügt.

Die Möglichkeit der Eintragungen für Vorauszahlungen in den bisherigen Zeilen 27 und 28 wurde reduziert.

Anlage FE 2

Die Zeile 16 der „Anlage FE 2” wurde mit einer Kennzahl versehen.

Die Fußnote 5 wurde um den Text „Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG” ergänzt.

Anlage FE-AUS 2

Die Zeilen 6, 7, 12, 13 und 22 im Bereich der weiteren Beteiligten auf der Rückseite wurden gegraut. Die geforderten Angaben werden bereits auf der Vorderseite abgefragt.

Anlage FE-KAP

Die Zeile 24 (alt) wird durch Zeitablauf nicht mehr benötigt.

Die „Anlage FE-KAP” wurde in Anlehnung die die „Anlage KAP” überarbeitet. In Zeile 26 (neu) wurde die „Ausländische Quellensteuer nach Zinsinformationsverordnung (ZIV)” aufgenommen.

Anlage FE-VM

In der Zeile 19 der „Anlage FE-VM” wurden die Worte „und Ergänzungsbilanz” entfernt.

Der Bereich der Zeilen 22 bis 27 wurde geändert. Teilweise wurden Zeilen entfernt, teilweise wurden Zeilen neu aufgenommen (Zeilen 26 und 27 neu).

Anlage FE-K 2

Die neue „Anlage FE-K 2” wurde erforderlich, um eine zutreffende Berechnung der Fälle des § 15a EStG sowie eine zutreffende Ausgabe der Tatbestände des § 8b KStG im Feststellungsbescheid (getrennter Ausweis von Beträgen aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz sowie von laufenden und Veräußerungsgewinnen) gewährleisten zu können.

Anleitungen zu den Vordrucken

Die Anleitungen wurden an die geltende Rechtslage und die geänderten Vordrucke angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber den Anleitungen 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 2532 - 1001 - St 2

Fundstelle(n):
PAAAB-76662