BFH Beschluss v. - III S 28/05 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Der im Libanon geborene Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller), der deutscher Staatsangehöriger ist, bezog für seine in der Zeit von 1987 bis 1994 geborenen fünf Kinder Kindergeld bis September 2003.

Mit Bescheid vom hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte vom Antragsteller das für diesen Zeitraum an ihn bezahlte Kindergeld in Höhe von 7 380 € nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück, weil seine Kinder keinen Wohnsitz in Deutschland i.S. von § 8 AO 1977 mehr inne hätten. Vielmehr hielten sie sich überwiegend und für einen längeren Zeitraum im Libanon auf und seien nicht mehrmals im Jahr regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begehrt für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt ( (PKH), nicht veröffentlicht, juris).

a) Anhaltspunkte für etwaige Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht erkennbar.

b) Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil die für den Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Der BFH hat mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zwecke der Ausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO 1977) beibehält (z.B. , BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom III R 57/93 BFH/NV 1995, 967; vom VI B 21/98, BFH/NV 1999, 285; vom VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und vom VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, jew. m.w.N.). Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann vom BFH nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüft werden.

Für die Entscheidung des Streitfalls, der den entschiedenen Fällen vergleichbare Sachverhalte betrifft, bedarf es keiner weiteren Rechtsgrundsätze zur Auslegung des Wohnsitzbegriffs.

c) Das FG hat die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Abweichung ist nicht erkennbar. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt daher gleichfalls nicht in Betracht.

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen können (z.B. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 488 Nr. 3
WAAAB-76210