BFH Beschluss v. - I B 76/05

Anordnung einer Betriebsprüfung bei Großbetrieben für sechs Jahre

Gesetze: AO § 193 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) hinreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom I B 25/05, BFH/NV 2005, 1967).

2. Die von der Klägerin u.a. aufgeworfene Frage, ob bei Großbetrieben eine Betriebsprüfung auch ohne besonderen Anlass über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren erstreckt werden darf oder ob darin ein willkürliches und schikanöses Verhalten der Finanzverwaltung zu sehen ist, ist höchstrichterlich geklärt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der Regelung in § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), dass die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, in aller Regel ermessensgerecht ist, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (, BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678, m.w.N.).

b) Auch die zu prüfenden Besteuerungszeiträume kann der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nach seinem Ermessen festlegen (BFH-Urteil in BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678). Allerdings ist sein Ermessen durch die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung —Betriebsprüfungsordnung (Steuer)— (BpOSt) vom (BStBl I 1987, 802) sowie vom (BStBl I 2000, 368) —BpO 2000— eingeschränkt. Diese Selbstbeschränkung ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, und vom I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447).

Nach § 4 Abs. 2 BpOSt/BpO 2000 sind Großbetriebe grundsätzlich lückenlos, andere Betriebe hingegen in der Regel nur für einen Zeitraum von drei Jahren zu prüfen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BpOSt/BpO 2000).

c) Diese Regelungen sieht der BFH als ermessensfehlerfrei an und hat daher die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Großbetrieb über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren nicht beanstandet. Ferner hat er allein in der Anordnung einer Prüfung über einen solch langen Prüfungszeitraum kein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten des FA gesehen (BFH-Urteil in BFHE 174, 397, BStBl II 1994, 678, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 486 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2007 S. 4189
NAAAB-76200