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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 2418/03 EFG 2006 S. 476 Nr. 7

Gesetze: BewG § 9 Abs. 2BewG § 21 Abs. 1BewG § 129AO § 3 Abs. 2GrStG § 2GrStG § 42GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 14GG Art. 106 Abs. 6

Einheitsbewertung des Grundvermögens, Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Erhebung von Grundsteuer verfassungsgemäß; Bewertungsabschlag für denkmalgeschützte Gebäude

Leitsatz

Das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung für das Grundvermögen führt noch nicht zu einem Verstoß der Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen und daher schwer vorstellbar ist, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen würde.

Die unterschiedlichen Bewertungsnormen für die alten und neuen Bundesländer führen - bei zwar bestehender Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte - nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da der unterschiedliche Rechtszustand sachlich durch die Wiedervereinigung für eine Übergangszeit gerechtfertigt ist.

Die Erhebung der Grundsteuer verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, der unter Denkmalschutz steht, ist bei einem insgesamt dem Denkmalschutz unterfallenden Gebäude ohne weiteren Nachweis der Grundstückswert um 5 v.H. zu ermäßigen. Eine Erhöhung auf 10 v.H. kommt nur dann in Betracht, wenn die denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen den Verkaufspreis in ungewöhnlichem Maße gemindert haben.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 476 Nr. 7
JAAAB-76142

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 30.11.2005 - 2 K 2418/03

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