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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 69/05 EFG 2006 S. 341 Nr. 5

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Auf Dauer angelegte Vermietung bei zwischenzeitlicher Eigennutzung

Leitsatz

Die in einem zeitlich befristeten Mietvertrag angekündigte Eigennutzung stellt jedenfalls dann ein erhebliches Beweisanzeichen gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen dar, wenn sie tatsächlich vollzogen wird.

Die wiederholt bekundete Absicht, nach Ende der Eigennutzung erneut zur Vermietung übergehen zu wollen, trägt die steuerliche Einstufung einer kurzen Anfangsvermietung als Teil einer - auf lange Sicht - auf Dauer angelegten Vermietung nicht. Eine zeitlich unbefristete oder langjährige Eigennutzung stellt eine Zäsur dar, die eine Verklammerung einer kurz befristeten Anfangsvermietung mit einer späteren Vermietung zu einer einheitlichen Vermietungstätigkeit ausschließt.

Das zur Renovierung zwecks anschließender Vermietung erfolgte Bewohnen eines Objekts durch den Steuerpflichtigen ist wegen der damit zugleich erfüllten Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse steuerlich ausschließlich als Eigennutzung zu würdigen. Dies gilt jedenfalls bei atypisch langer Renovierung und gleichzeitiger Selbstnutzung.

Die bei Vorliegen von gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Indizien gebotene Totalüberschussprognose ist grundsätzlich spätestens im Zuge der erstmaligen steuerlichen Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung körperlich zu erstellen und dem Finanzamt vorzulegen. Die Prognoseberechnung bildet nur noch eine zuvor zumindest gedanklich mit positivem Ausgang durchgeführte Kalkulation ab.

Bei einer im Anschluss an eine zeitlich befristete Vermietung vollzogenen Eigennutzung - insbesondere von ungewisser Dauer - ist für die Prüfung eines positiven Gesamtergebnisses aus der Vermietungstätigkeit nur die vereinbarte Mietzeit zugrunde zu legen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 785 Nr. 13
EFG 2006 S. 341 Nr. 5
LAAAB-76124

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.11.2005 - I 69/05

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