OFD Rheinland - S 0229

Einzelfälle zur Mitteilungsverordnung


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Sachverhalt
mitteilungs-
pflichtig
nicht mit-
teilungspfl.
Abgeordnete (siehe „Staat”)
 
 
Ämter für Verteidigungslasten
 
 
– Zahlungen der …
 
X
– Auslagenersatz,
Aufwandsentschädigungen
X
 
Berufsgenossenschaften
 
 
– Leistungen an ehrenamtliche
Mitglieder
X
 
Berufskammern i.S.d. § 93
a/Industrie- und Handelskammern
 
X
Bundesagentur für Arbeit
 
 
– Zahlungen an Maßnahmeträger
X
 
– Kostenerstattungen für Unterkunft
und Heizung, die auf Mietverträgen
zwischen Eltern und ihren arbeitslosen
Kindern beruhen
X
 
Bundesausgleichsamt
 
 
– Leistungen des
Bundesausgleichsamts nach dem
 
 
– Flüchtlingshilfegesetz
 
X
– Lastenausgleichsgesetz
 
X
– Reparationsschädengesetz
 
X
– Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
 
X
– Tumultschädengesetz
 
X
– Vertriebenenzuwendungsgesetz
 
X
– soweit es sich nicht um Kapitalerträge
i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG
handelt, auch Leistungen nach dem
 
 
– NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
 
X
– Entschädigungsgesetz
 
X
– Ausgleichsleistungsgesetz
(Hinweis auf die Anlage zum BMF-
Schreiben vom – IV D 2 – S
0229 – 26/02 – abgedruckt in AO-Kartei
NRW, Karte 2 zu § 93a)
 
X
Gerichte
X
 
Gesellschaft für technische
Zusammenarbeit (GTZ)
(= keine Behörde i.S.d. MV)
 
X
Kassenzahnärztliche Vereinigungen
(KZV) an ihre ehrenamtlichen
Selbstverwaltungsmitglieder
X
 
Kirchen
 
X
Kommunen
 
 
– Leistungen im Zusammenhang mit
der Obdachlosenvermietung an den
Vermieter
X

X
 
– Leistungen an Ratsmitglieder (die
Prüfung von
Steuerbefreiungsvorschriften obliegt
den Finanzämtern)
 
 
Krankenhäuser, kommunale
 
 
Entscheidend ist hier u.a., ob Aufgaben
der öffentl. Verwaltung wahrgenommen
werden. Ist dies der Fall, handelt es sich
i.d.R. um eine Behörde i.S.v. § 1 MV.
X
 
Landesförderinstitut Sachsen-
Anhalt
 
 
Zahlungen des Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt bei Fördermaßnahmen
in den Bereichen der
Wohnungsbauförderung, Wirtschafts-
und Filmförderung und der
Agrarförderung
 


X
– a) für Subventionen in Form von
rückzahlbaren Darlehn (nicht jedoch für
bedingt rückzahlbare Darlehn und
Zuschüsse)
 
 
– b) Pflicht zur Mitteilung jeder
einzelnen Zahlung ist nicht gegeben,
wenn die Zahlungen zwar der Höhe
nach schwanken, diese aber aufgrund
eines einheitlichen Rechtsgrundes
gewährt werden und die
Zahlungsmodalitäten von vorneherein
feststehen. Es genügt hierbei, wenn
lediglich die erste Zahlung einschließlich
des Rechtsgrundes, die
Zahlungsmodalitäten und eine etwaige
spätere Änderung der
Zahlungsmodalitäten mitgeteilt werden.
Ebenfalls ausreichend ist, wenn in
diesen Fällen statt der Zahlung die
Bewilligung mitgeteilt wird.
 
 


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Sachverhalt
mitteilungs-
pflichtig
nicht mit-
teilungspfl.
Landwirtschaftsbehörden
 
 
– Vergabe von zinsgünstigen Krediten
 
X
(= Verzicht auf Einnahmen)
 
 
– Zahlungen an Nebenerwerbslandwirte
in einem Bundesland, in dem fast
ausschließlich die Versteuerung nach §
13a EStG gewählt wird
 
X
Mietzinszahlungen, grds.
X
 
Post (beachte aber § 93a Abs. 2 AO)
X
 
Sozialämter
 
 
– Sozialleistungen
 
X
Sparkassen und Giroverbände
 
X
Staat
 
 
– Leistungen an Abgeordnete (soweit
es sich nicht um die Zahlung
steuerfreier Aufwandsentschädigungen,
steuerfreien Reisekostenersatzes,
steuerfreier (hälftiger) Zuschüsse zur
Krankenversicherung und steuerfreier
Beihilfen handelt, s. insoweit Anlage
zum
IV D 2 – S 0229 – 26/02 – abgedruckt in
AO-Kartei NRW, Karte 2 zu § 93a)
X






X
– Bezüge der bayerischen Senatoren
für 1999
 
 
Staatsanwaltschaften
X
 
Straßenbauverwaltungen
 
 
– Entschädigungen für
Verkehrslärmbelästigungen, Zahlungen
für Lärmvorsorge, Lärmsanierung,
Wertminderung,
Enteignungsentschädigung
X
 
Subventionen, Finanzhilfen (nicht in
MV enthalten)
 
X


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Sachverhalt
mitteilungs-
pflichtig
nicht mit-
teilungspfl.
Universitäten
 
 
– Zahlung von Stipendien, Darlehen
aus Studienförderungsfonds und
Preisgelder
X
 
Unterhaltssicherungsgesetz.
 
X
(Hinweis auf die Anlage zum BMF-
Schreiben vom – IV D 2 – S
0229 – 26/02 – abgedruckt in AO-Kartei
NRW, Karte 2 zu § 93a)
 
 
Volkshochschulen unter kommunaler
Trägerschaft
X
 
Wahlhelfer im Wahlvorstand
 
 
– Aufwandsentschädigungen
(Erfrischungsgelder)
 
X
(Keine Mitteilungspflicht aufgrund der in
§ 7 Abs. 2 Satz 1 MV festgelegten
Bagatellgrenze, soweit nicht
ausnahmsweise in demselben Jahr
andere mitteilungspflichtige Zahlungen
anfallen, die zusammen mit den
gezahlten Erfrischungsgeldern den
Betrag von 1.500 € übersteigen.)
 
 
Wehrbereichsverwaltung
 
 
– Zahlung der …
 
X
Zahlungen an/von/wegen
 
 
– Ausschreibung/Forschungspreis
X
 
– Ausübung öffentlicher Ehrenämter
X
 
– Entschädigungen (z.B. für
Strafverfolgungsmaßnahmen)
X
 
– Angehörige von Feuerwehren
X
 
– Reisekosten bei Arbeitnehmern
 
X
– Reisekosten in sonstigen Fällen
X
 
– Sitzungsgelder
X
 
– Lebensmitteleinkäufe in
Supermärkten gegen Quittung/Bon
 
X
– Überbrückungshilfen an ehem.
Arbeitnehmer (z.B.
Stationierungsstreitkräfte)
X
 

Inhaltlich gleichlautend
OFD Rheinland v. - S 0229
OFD Münster v. - S 0229

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 70 Nr. 3
JAAAB-76087