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KSR Nr. 2 vom Seite 6

Freigebige Zuwendung durch Zugewinnausgleichsforderung

Keine Schenkungsteuer bei „Güterstandsschaukel”, wohl aber beim „fliegenden Zugewinnausgleich”

Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen und Dr. Oliver Zugmaier, München

Eine Ausgleichszahlung für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft während der Ehe unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute vereinbaren, dass unmittelbar nach Beendigung der vorigen Zugewinngemeinschaft eine neue begründet werden soll (sog. Güterstandsschaukel).

BFH: Keine freigebige Zuwendung bei gesetzlich entstehender Zugewinnausgleichsforderung

Die Eheleute F (Klägerin) und M schlossen 1991 einen Ehevertrag, in dem sie die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tags des Vertragsabschlusses vereinbarten; zugleich begründeten sie mit Beginn auf den Vertragsschluss folgenden Tags erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den während der Dauer der Zugewinngemeinschaft bis zum Abschluss des Ehevertrags entstandenen und auszugleichenden Zugewinn berechneten die Ehegatten im Einzelnen und setzten einvernehmlich die Zugewinnausgleichsforderung der F gegen M auf 13 233 000 DM fest. Das beklagte Finanzamt sah hierin eine freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und setzte Schenkungsteuer gegen die F fest.

Die Begründung einer Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) ist nach

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