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BGH 22.09.2005 IX ZR 23/04, NWB 5/2006 S. 44

Berufsrecht | Anforderungen an die Rechtskenntnisse eines Anwalts

Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat (hier: Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken v. , BGBl 1974 I S. 3520), kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt. Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen zwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen gehören. Notfalls muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskenntnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt verschaffen und sich in eine Spezialmaterie einarbeiten ().

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