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NWB Nr. 5 vom Seite 315 Fach 2 Seite 8987

Änderung des AO-Anwendungserlasses

Rückwirkendes Ereignis und Mitwirkungspflichten

Michael Baum

Mit wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) erneut geändert. Neben einigen redaktionellen Änderungen sind die neuen Regelungen zu §§ 127, 175, 200 AO und von besonderer Bedeutung.

I. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

In seinem Urteil v. - I R 151/80 (BStBl 1985 II S. 607) hatte der BFH die Auffassung vertreten, das Finanzgericht sei verpflichtet, den von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufzuheben. Dem hatte sich die Finanzverwaltung in Nr. 3 AEAO zu § 127 angeschlossen. Mit (BStBl 2004 II S. 751) hat der BFH diese Auffassung aufgegeben. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids könne regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist.

Die Bestimmung...

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